sinnlos-gesetz III

wurde gestern vom BVerfG leider nicht verworfen, dafür aber wenigstens sinnvoll eingeschränkt.

es geht um den hackerparagrafen §202c StGB, der ja eigentlich folgendes besagt: “Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

nun hat das verfassungsgericht entschieden, dass wenigstens die nutzung solcher programme für penetration tests oder lehrzwecke legal ist, da der vorsatz (für die strafbarkeit) hier entfiele. wenigstens etwas.

quelle: http://www.heise.de/newsticker/Verfassungsbeschwerden-gegen-Hackerparagraphen-unzulaessig–/meldung/140770

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