hatte kürzlich ein australier: er überlebte ein ganzes wochenende mit einem gebrochenen genick!
freitag abend waren er und ein freund mit den köpfen zusammengestoßen (headnutting jetzt als freizeitsport?
); er hatte darauf massive schmerzen. im krankenhaus gab man ihm dann nach stundenlanger wartezeit nur schmerztabletten, da die röntgen-abteilung bereits geschlossen war.
am montag waren die schmerzen allerdings immernoch nicht weg – und beim dann fälligen röntgen kam raus, dass der 7. halswirbel gebrochen war und der mann ein ganzes wochenende nur haarscharf an einer querschnittslähmung vorbeigeschrammt war.
quelle: http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,631667,00.html
ich hab endlich mal zeit gefunden, die geballten 300MB an daten für dieses blog auf den neuen firmenserver zu übertragen. damit dürften die downtimes ein ende haben.
aus der korrektur einer deutsch-schulaufgabe eines mitschülers:

“ist es das? möchtest du verfüttert werden?”
im zuge der bereits erwähnten brandschutzsanierung am MTG wurden auch neue piktogramme angebracht (die alten waren zerstört, geklaut oder verschmiert).
dabei kam unter anderem folgendes leicht sinnfreies bild raus:

heißt das, wer nach links geht, verbrennt sich den arsch oder den rücken?
das MTG war und ist in den letzten jahren massiv von bauarbeiten betroffen gewesen… zuerst eine neue IT-verkabelung, dann der neubau fürs g8 und jetzt eine komplette brandschutzsanierung.
vor ein paar wochen dann gab es einen massiven wasserschaden – offenbar wurde ein mädchenklo freitagnachmittags manipuliert und ein ziemlicher teil des 3. stocks stand unter wasser.
als man dann die decke des 2. stocks abnahm, fiel etwas unglaubliches auf: bei den bauarbeiten zur verkabelung vor zwei jahren wurde ein tragbalken der decke (!!) richtig mittig durchsägt… *kopfschüttel*
nachdem das zu bescheuert klingt um wahr zu sein, hier ein bild:

sinnlos-gesetz III
wurde gestern vom BVerfG leider nicht verworfen, dafür aber wenigstens sinnvoll eingeschränkt.
es geht um den hackerparagrafen §202c StGB, der ja eigentlich folgendes besagt: “Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.”
nun hat das verfassungsgericht entschieden, dass wenigstens die nutzung solcher programme für penetration tests oder lehrzwecke legal ist, da der vorsatz (für die strafbarkeit) hier entfiele. wenigstens etwas.